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   BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19   

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https://dejure.org/2020,41067
BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19 (https://dejure.org/2020,41067)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2020 - V ZR 282/19 (https://dejure.org/2020,41067)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - V ZR 282/19 (https://dejure.org/2020,41067)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 3 WoEigG, § 21 WoEigG, § 6 Abs 4 S 2 Nr 3 HeizkostenV, § 8 Abs 1 HeizkostenV, § 556 Abs 1 BGB
    Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss; Ermittlung der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgeblichen "Wohnfläche"

  • IWW

    § 8 Abs. 1 HeizkostenV, § ... 16 Abs. 3 WEG, § 4 Nr. 4 WoFlV, § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV, § 556 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 2 WEG, § 2 HeizkostenV, § 3 Satz 1 HeizkostenV, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2 WoFlV, § 1 Abs. 1 WoFlV, § 8 Abs. 1 WEG, § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV, § 556a BGB, § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8, 9 HeizkostenV, § 6 Abs. 4 HeizkostenV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG a. F. § 16 Abs. 3
    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Beschluss

  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer durch den geltenden Kostenverteilungsschlüssel als Voraussetzung für die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss; Ermittlung der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgeblichen "Wohnfläche"

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschlusskompetenz zur Änderung des Verteilungsmaßstabes für den Warmwasserverbrauch

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 3; HeizkostenV § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1
    Rechtmäßiger Beschluss zur Änderung der Umlage des Festkostenanteils der Warmwasserversorgung unter Berücksichtigung der Wohnflächenverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer durch den geltenden Kostenverteilungsschlüssel als Voraussetzung für die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentümer können jederzeit Verteilungsschlüssel aufheben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG: Änderung der Kostenverteilung - Weiter Entscheidungsspielraum der Eigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Neuer Verteilungsmaßstab für Warmwasserkosten durch Mehrheitsbeschluss? (IMR 2021, 74)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 226
  • NZM 2021, 481
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Berlin, 03.12.2013 - 55 S 127/12

    Heizkosten: Verteilungsschlüssel nur nach Wohnfläche ist unzulässig!

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt insbesondere nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist (aA LG Berlin, ZWE 2014, 459, 460).

    Insoweit stellt das Kriterium des "sachgerechten Grundes" i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar und soll verhindern, dass die Wohnungseigentümer willkürlich den Verteilungsmaßstab ändern (Becker, ZWE 2010, 302, 303; Jennißen, ZWE 2011, 153, 158; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 14 HeizkostenV Rn. 51; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 16 Rn. 110; LG Berlin, ZWE 2014, 459, 460).

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Die Vorschrift begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, den Verteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss abweichend von dem in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten Maßstab, aber auch abweichend von einem durch die Wohnungseigentümer vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel zu regeln (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298 Rn. 7; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 9; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 12).

    Von der Beschlusskompetenz zu trennen ist die Frage, ob der auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 WEG gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer, bei der Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten künftig die Wohnfläche unter Einbeziehung der Flächen von Dachterrassen und Balkonen/Loggien zu einem Viertel zu berücksichtigen, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 9).

  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 221/09

    Wohnungseigentum: Änderung einer Vereinbarung über die verbrauchsabhängige

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Die Vorschrift begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, den Verteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss abweichend von dem in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten Maßstab, aber auch abweichend von einem durch die Wohnungseigentümer vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel zu regeln (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298 Rn. 7; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 9; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 12).

    Zwar ist die Anpassung einer Kostenregelung an zwingende Vorgaben in der Heizkostenverordnung als sachgerecht anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298 Rn. 15); denn die Heizkostenverordnung ist auch innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beachten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 HeizkostenV).

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 44/03

    Abweichung der anrechenbaren von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Es besteht auch kein allgemeiner Sprachgebrauch, der mit dem Begriff der Wohnfläche deren Berechnung nach festgelegten Regeln verbindet (Senat, Urteil vom 30. November 1990 - V ZR 91/89, NJW 1991, 912, 913, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230, 2231; Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, NJW 2016, 1815 Rn. 29 mwN, insoweit in BGHZ 207, 349 nicht abgedruckt).

    Die Vorgaben, nach denen aufgrund der Wohnflächenverordnung die Wohnfläche zu berechnen ist, sind nicht durch die Preisbindung des Wohnraums bedingt und stehen damit in keinem inneren Zusammenhang (BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230 Rn. 14).

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Dies bedeutet jedoch nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 3/11, NZM 2012, 28 Rn. 8).

    Dem den Wohnungseigentümern bei einer Beschlussfassung über die Änderung des Verteilungsschlüssels eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum wird eine Grenze nur durch das Willkürverbot gezogen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8).

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Die Vorschrift begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, den Verteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss abweichend von dem in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten Maßstab, aber auch abweichend von einem durch die Wohnungseigentümer vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel zu regeln (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298 Rn. 7; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 9; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 12).

    Die Beschlusskompetenz bezieht sich auch auf verbrauchs- und verursachungsunabhängige Kosten (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 12).

  • BGH, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

    Wohnraummiete: Abrechnung von Betriebskosten nach der tatsächlichen Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Mit der Anknüpfung in § 8 Abs. 1 HeizkostenV an die "Wohnfläche" hat er - ebenso wie § 556a BGB für die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten - einen objektiven Abrechnungsmaßstab geschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 23), nach dem die verbrauchsunabhängige Umlegung zu erfolgen hat.
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Verteilung von Heizkosten nach § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV auch nicht beheizbare Außenflächen wie Balkone, Loggien oder Dachterrassen berücksichtigt werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 19; Bub/Krämer/Emmerich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. III Rn. 537; Gramlich, Mietrecht, 15. Aufl., § 7 HeizkostenV Rn. 2; Jennißen in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 111 f.; Peruzzo, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, 7. Aufl., § 7 Rn. 198; Sauren, WEG, § 16 Rn. 39B; Pfeifer HeizkostenV, 3. Aufl., § 6 Rn. 14 Theobald/Kühling/Schumacher, EnergieR [105.
  • BGH, 16.09.2011 - V ZR 3/11

    Kontrolle eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Änderung des

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Dies bedeutet jedoch nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 3/11, NZM 2012, 28 Rn. 8).
  • BGH, 30.11.1990 - V ZR 91/89

    Angaben über Wohnfläche; Begriff der Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
    Es besteht auch kein allgemeiner Sprachgebrauch, der mit dem Begriff der Wohnfläche deren Berechnung nach festgelegten Regeln verbindet (Senat, Urteil vom 30. November 1990 - V ZR 91/89, NJW 1991, 912, 913, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230, 2231; Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, NJW 2016, 1815 Rn. 29 mwN, insoweit in BGHZ 207, 349 nicht abgedruckt).
  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne

  • OLG Schleswig, 01.03.2007 - 2 W 196/06

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen zur Jahresabrechnung und zu

  • BGH, 15.11.2019 - V ZR 9/19

    Heizungskostenabrechnung in der Wohnungseigentumsanlage bei großem Wärmeverlust

  • BGH, 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

    Geltendmachung einer Wohnflächenabweichung im Rahmen eines

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 39/09

    Berücksichtigung der Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses

  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14

    Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des

  • BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23

    Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen

    Dies entsprach bereits der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des alten Rechts (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 12 ff.) und gilt erst recht für einen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefassten Beschluss.

    Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt (vgl. zum alten Recht Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 13).

  • BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23

    Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der

    Bei der Beschlussmängelklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz können die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe abtrennbare Teile des Streitstoffs darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZWE 2022, 403 Rn. 7).
  • BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21

    Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines

    Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem übrigen Teil gerät (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 7).
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 13 S 15/22

    Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels muss Gleichbehandlungsgebot beachten

    Wie der Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht entschieden hat, dürfen die Wohnungseigentümer jeden Maßstab wählen, der interessengerecht ist, wobei insoweit nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast der anderen Wohnungseigentümer auswirkt, so dass sowohl das "ob" als auch das "wie" der Änderung lediglich nicht willkürlich sein dürfen (BGH NZM 2021, 481).
  • LG Düsseldorf, 19.04.2023 - 25 S 34/22

    Rückwirkende Änderung des Verteilerschlüssels zulässig?

    Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts sowohl für das "Ob" einer neuen Regelung als zugleich für das "Wie" ihrer Ausführung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGH, NZM 2021, 481 Rn. 13; NZM 2012, 28).

    Mangels abweichender gesetzlicher Vorgaben hat ein wohnungseigentumsrechtlicher Beschluss nämlich nur dem Gebot der ordnungsmäßigen Verwaltung zu entsprechen und darf damit nicht willkürlich sein (BGH, NZM 2021, 481 Rn. 13; NZM 2012, 28; NJW 2011, 2202; 2010, 3298).

    Zulässig ist jeder Maßstab, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BGH, NZM 2021, 481 Rn. 13; NZM 2012, 28).

    Zu strenge Anforderungen verbieten sich aber, weil jede Änderung des Verteilungsmaßstabs sich zwangsläufig auf die Kostenlast eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auswirkt (BGH, NZM 2021, 481 Rn. 13; NJW 2011, 2202; 2010, 3298).

  • BGH, 07.04.2022 - V ZR 165/21

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über eine Dachsanierung

    Hierbei handelt es sich um einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs (vgl. dazu Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, NJW-RR 2021, 141 Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2023 - 19 U 123/22

    Beschaffenheitsvereinbarung von 98% der Wohnfläche ist Maßstab einer Minderung

    In § 4 Nr. 5 Satz 4 Halbsatz 1 des Bauträgervertrages ist festgelegt, dass sich die Größe des Kaufobjekts nach der Wohnflächenverordnung bemisst, die - in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung - ohnehin (entsprechend) heranzuziehen wäre, auch wenn ihr unmittelbarer Anwendungsbereich auf Fälle des Wohnraumförderungsgesetzes begrenzt bleibt (vgl. BGH MDR 2021, 226; Koeble in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 10. Teil, Rn. 427; Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Auflage 2023, Kapitel 11, Rn. 124 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2023 - 19 U 150/22

    Extensive Dachbegrünungen zählen anteilig zur Wohnfläche

    In § 4 Nr. 5 Satz 4 Halbsatz 1 des Bauträgervertrages ist festgelegt, dass sich die Größe des Kaufobjekts nach der Wohnflächenverordnung bemisst, die - in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung - ohnehin (entsprechend) heranzuziehen wäre, auch wenn ihr unmittelbarer Anwendungsbereich auf Fälle des Wohnraumförderungsgesetzes begrenzt bleibt (vgl. BGH MDR 2021, 226; Koeble in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 10. Teil, Rn. 427; Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Auflage 2023, Kapitel 11, Rn. 124 mwN).
  • LG Itzehoe, 01.04.2022 - 11 S 68/20

    Zur Beschlussanfechtung einer baulichen Veränderung trotz zwischenzeitlich

    dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 2.10.2020 - V ZR 282/19).
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